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Der Bundestag hat das folgende
Gesetz beschlossen: Artikel 1
Die Anlage zu § 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (BGBl. I S.
2501) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 26 wird nach der Angabe "143a," die Angabe "175, 175a Nr. 4 in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935
(RGBl. I S. 839)," eingefügt. 2. Nach Nummer 26 wird
folgende Nummer 26a eingefügt:
"26a. §§ 62 bis 65, 67, 69, 71 bis 73, 77, 78, 80 bis 85, 87, 89, 91, 92, 94
bis 97, 99 bis 104, 106 bis 108, 110 bis 112, 139, 141, 144, 147, 147a, 150
des Militärstrafgesetzbuches in den Fassungen der Gesetze vom 16. Juni 1926
(RGBl. I S. 275), 16. Juli 1935 (RGBl. I S. 1021) und 10. Oktober 1940
(RGBl. I S. 1347)".
Artikel 2
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Vom Deutschen Bundestag
beschlossen am 17. Mai 2002,
in Kraft getreten am 27. Juli 2002
*** A. Allgemeines
Durch § 1 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile
in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501)
wurden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß
gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur
Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen
Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder
weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die Globalklausel des §
1 wurde durch die Regelbeispiele des § 2 konkretisiert, um die
deklaratorische Feststellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 6, dass
ein bestimmtes Urteil gemäß § 1 aufgehoben ist, zu erleichtern. Aufgehoben
sind danach alle Entscheidungen des Volksgerichtshofs, der auf Grund der
Verordnung über die Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945
(RGBl. I S. 30) gebildeten Standgerichte sowie alle Entscheidungen, die auf
den in der Anlage zu § 2 Nr. 3 genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen.
Dadurch wurde in weitem Umfang eine Einzelfallprüfung vermieden.
Für die von den Regelbeispielen des § 2 nicht erfassten Entscheidungen kann
die Feststellung, ob eine Entscheidung durch das Gesetz aufgehoben wurde
oder nicht, erst nach einer Einzelfallprüfung durch die Staatsanwaltschaft
getroffen werden. Diese Regelung hat sich bisher im Wesentlichen bewährt;
insbesondere sind keine Fälle bekannt geworden, bei denen die
Staatsanwaltschaft eine nachgewiesene Verurteilung nicht für aufgehoben
erklärt hat.
Allerdings führt die in einigen Fällen vorgesehene Einzelfallprüfung zu
Unzuträglichkeiten. Sie wird insbesondere den Betroffenen, die nach den §§
175, 175a Nr. 4 RStGB verurteilt wurden, nicht gerecht. Homosexuelle Männer
wurden während der NS-Gewaltherrschaft systematisch und menschenverachtend
verfolgt. Durch auch heute noch bestehende Vorurteile sehen sich die
Betroffenen oft auch nicht in der Lage, einen entsprechenden Antrag bei der
Staatsanwaltschaft zu stellen.
Ähnlich stellt sich die Situation bei einer Vielzahl von Verurteilungen nach
dem Militärstrafgesetzbuch dar. ...
Diese Ausführungen haben unverändert Gültigkeit und lassen sich auf eine
große Anzahl anderer Verurteilungen nach dem Militärstrafgesetzbuch
übertragen.
Das NS-AufhG soll deshalb durch eine Ergänzung der Anlage zu § 2 Nr. 3 so
geändert werden, dass bei einer Vielzahl von Verurteilungen einer
Einzelfallprüfung künftig nicht mehr bedarf. Die Koalitionsfraktionen der
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kommen damit auch dem Ersuchen des Deutschen
Bundestages nach, der in seiner 140. Sitzung am 7. Dezember 2000 die
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf Bundestagsdrucksache 14/4894
angenommen hat.
In dem Beschluss wird die Bundesregierung u. a. ersucht, einen Entwurf zur
Ergänzung des NS-AufhG vorzulegen, um so ein der Unrechtserfahrung
Homosexueller angemessenes Verfahren zur gesetzlichen Rehabilitierung der
Opfer der §§ 175, 175a RStGB aus den Jahren 1935 bis 1945 sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang sollten auch weitere noch offene Fragen der
Rehabilitierung im Bereich der Opfer der Militärjustiz angegangen werden.
...
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 - Zu Nummer 1
In der Folge des so genannten Röhm-Putsches und der ihn begleitenden
Propaganda gegen Homosexuelle wurde durch das Gesetz vom 28. Juni 1935 die
Strafbarkeit in § 175 RStGB auf sämtliche Formen gleichgeschlechtlicher
Handlungen ausgedehnt. § 175a RStGB sah für schwere Fälle Freiheitsstrafe
von bis zu zehn Jahren Zuchthaus vor. Diese Verschärfung war Ausdruck
typisch nationalsozialistischen Gedankenguts. So heißt es in der amtlichen
Begründung zur Neufassung: "Der neue Staat, der ein an Zahl und Kraft
starkes, sittlich gesundes Volk erstrebt, muss allem widernatürlichen
geschlechtlichen Treiben mit Nachdruck begegnen. Die gleichgeschlechtliche
Unzucht zwischen Männern muss er besonders stark bekämpfen, weil sie
erfahrungsgemäß die Neigung zu seuchenartiger Ausbreitung hat und einen
erheblichen Einfluss auf das ganze Denken und Fühlen der betroffenen Kreise
ausübt." (Ackermann in: Bauer/Bür-ger-Prinz/Giese/Jäger [Hrsg.], Sexualität
und Verbrechen, 1963).
Die hierdurch beeinflusste Rechtsprechung kam in ihrer erheblich
verschärften Spruchpraxis der Aufgabe, zugunsten eines "gesunden
Volkskörpers" die Ausbreitung der "Seuche" Homosexualität zu verhindern,
bereitwillig nach. Zwischen 1935 bis 1945 wurde ca. 50 000 Verurteilungen
nach den §§ 175 und 175a Nr. 4 RStGB ausgesprochen. Tausende wurden wegen
ihrer Homosexualität in Konzentrationslager verschleppt, die Mehrzahl davon
ermordet. Zudem waren Homosexuelle weiteren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt.
Dazu zählen Zwangssterilisierungen und medizinische Experimente. Diese
Verfolgungsmaßnahmen sind als offenbares nationalsozialistisches Unrecht
anzusehen.
Sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der DDR wurden auch
nach 1949 Menschen wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen
unter Erwachsenen strafrechtlich verfolgt. In der Bundesrepublik Deutschland
blieb der § 175 StGB bis 1969 unverändert in Kraft. Zwar wurde der
Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht als mit dem
Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfGE 6, 389, 414). Dies gilt jedoch
nicht für die Praxis der strafrechtlichen und erst recht nicht für die
Praxis der staatsterroristischen Verfolgung bis 1945. Im Übrigen verstößt
die Verfolgung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention und nach heutigem Verständnis auch
gegen das freiheitliche Menschenbild des Grundgesetzes.
Allerdings würde eine Aufhebung von nachkonstitutionellen Urteilen nach §§
175, 175a Nr. 4 StGB gravierenden verfassungsrechtlichen Einwänden begegnen:
Aus dem in Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 GG normierten Gewaltenteilungsprinzip
folgt, dass jede der drei Staatsgewalten grundsätzlich verpflichtet ist, die
von den beiden anderen Staatsgewalten erlassenen Staatsakte anzuerkennen und
als rechtsgültig zu behandeln. Für das Verhältnis von Judikative und
Exekutive zu Akten des Gesetzgebers lässt sich dies zusätzlich aus Artikel
20 Abs. 3 GG, für die Judikative auch aus Artikel 97 Abs. 1 GG ableiten.
Auch das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass Gesetze, die rückwirkend in die
Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen eingreifen, den Grundsatz der
Gewaltenteilung berühren (BVerfGE 72, 302, 328). Einer Aufhebbarkeit
nachkonstitutioneller Urteile durch Gesetz steht ferner das
Rechtsstaatsprinzip entgegen. Es enthält als wesentlichen Bestandteil die
Gewährleistung von Rechtssicherheit; diese verlangt nicht nur einen
geregelten Verlauf des Rechtsfindungsverfahrens, sondern auch einen
Ab-schluss, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist (BVerfGE 2, 380, 381).
Stünden rechtskräftige Urteile zur Disposition des Gesetzgebers, so wäre die
Sicherheit des Rechts nicht mehr gewährleistet.
Gleichwohl rechtfertigt sich eine pauschale Aufhebung der Urteile aus der
Zeit der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten auf Grund der damaligen
Anwendungspraxis. Um dies zu erreichen, soll die Nummer 26 der Anlage zu § 2
Nr. 3 NS-AufhG um die §§ 175, 175a Nr. 4 RStGB ergänzt werden. Damit wird
die bisherige Einzelfallprüfung abgeschafft.
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