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Protokoll-Anfang)
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Rede von Renesse)
Vizepräsidentin Petra Bläss: Nächster Redner ist der Kollege Dr. Jürgen Gehb
für die CDU/CSU-Fraktion.
Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!
Unmittelbar nach Kriegsende, als das volle Ausmaß der Gräuel jedermann bewusst
war, planten die Länder noch eine unterschiedslose Entschädigung aller
KZ-Opfer. Darüber hinaus sollten politisch und rassisch Verfolgte in die
Entschädigung einbezogen werden. Über die Ausweitung auf Zwangssterilisierte
und Geisteskranke oder gar eine Entschädigung von Homosexuellen sowie Sinti und
Roma erzielten die Ländervertreter 1947 allerdings keine einheitliche
Auffassung mehr.
Aus heutiger Sicht mag es ebenfalls bitter sein, wenn ein ehemaliger Kollege
aus unseren Reihen, selbst NS-Verfolgter und ins KZ verschleppt, bei den
Beratungen zur Wiedergutmachung Anfang der 50er Jahre die Finanzierbarkeit als
nicht gefährdet ansah, weil nur eine sehr überschaubare Gruppe von Opfern
entschädigungswürdig sei. Schwule und Lesben gehörten selbst als KZ-Opfer nicht
zu den "würdigen" Verfolgten.
Hier wird in der Rückschau ein Problem der Wiedergutmachung und auch der
gesellschaftlichen Anerkennung der verschiedenen NS-Opfer deutlich. Diejenigen
Verfolgtengruppen mit dem höchsten Organisationsgrad, die in der Regel auch
über die entsprechende gesellschaftliche Reputation verfügten, vertraten ihre
Interessen am wirksamsten. In Politik, Verwaltung, Justiz und Medien trafen
ihre Anliegen auf entsprechenden Widerhall. Eine solche Feststellung ist in
jedem anderen politischen Zusammenhang eine bare Selbstverständlichkeit. Bei
der Wiedergutmachung hätte man es sich anders gewünscht.
Leid gab es in diesen Jahren für Schwule und Lesben ausreichend; denn die
Nationalsozialisten machten aus ihrer Homosexuellenfeindlichkeit keinen Hehl.
Das juristische Mittel ihrer Verfolgung war die Verschärfung des § 175 im Jahre
1935. Von nun an war jede Form der Unzucht - bis hin zum "Blick in wollüstiger
Absicht" - strafbar. In der SS- und Polizeigerichtsbarkeit war der
Straftatbestand des § 175 gar mit der Todesstrafe belegt, die bis in die
letzten Tage des Regimes auch vollzogen wurde.
Einer stark intensivierten Verfolgung, einhergehend mit zahlreichen
Beschuldigungen und Denunziationen, wie Sie, Frau von Renesse, es eben
eindrucksvoll geschildert haben, war nach der Strafverschärfung Tür und Tor
geöffnet. Immer mehr Schwule im gesamten Reich wurden nach der Verbüßung ihrer
Gefängnisstrafe in Schutzhaft genommen. Dies bedeutet im Klartext: Sie wurden
in Konzentrationslager verschleppt, wo sie in der Lagerhierarchie oft an
unterster Stelle standen und zu Tausenden nicht überlebten. Eindrucksvoll, wenn
auch bedrückend hat dies im Sommer dieses Jahres eine Ausstellung im KZ
Sachsenhausen vor den Toren Berlins uns allen vor Augen geführt.
Ich halte es für gut, dass der Bundestag mit der heutigen Debatte und dem
vorliegenden Antrag dieser lange Zeit nicht wahrgenommenen Opfergruppe gedenkt
und eine Rehabilitierung vornimmt. Die Zustimmung des ganzen Hauses, die zu
erwarten ist, verstärkt das öffentliche Zeichen, das wir heute setzen wollen.
Etwas verwundert darf man allerdings schon sein, wie überaus vorsichtig die
Koalitionsfraktionen mit einer diesbezüglichen Ergänzung des
NS-Aufhebungsgesetzes umgegangen sind. Wurde von ihnen noch zu
Oppositionszeiten die Nichtigkeitserklärung aller Urteile beantragt, wie es
auch der Gesetzesantrag Hamburgs vom 9. November 1999 im Bundesrat vorsieht,
schrumpfte dieses Anliegen im ursprünglich eingebrachten Antrag zu einem
Prüfauftrag. Heute nun wird die Bundesregierung ersucht, einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorzulegen.
Sollten die Argumente des Bundesjustizministeriums, die im Rechtsausschuss des
Bundesrates bei der Behandlung des Hamburger Antrages so vehement gegen eine
Ergänzung des NS-Aufhebungsgesetzes formuliert wurden, doch so gewichtig sein,
dass die Koalitionsfraktionen so überaus vorsichtig agierten? Steht die
Bundesjustizministerin und ihr Haus nicht hinter dem Anliegen und der
juristischen Umsetzung durch die Koalitionsfraktionen? Ich bin jedenfalls
neugierig, wann und mit welchem Inhalt das Bundesjustizministerium einen
Gesetzentwurf vorlegen wird.
Ich selbst habe in meiner Rede zur ersten Lesung gesagt, dass ich gut damit
hätte leben können, wenn durch das NS-Aufhebungsgesetz all dem ein Ende gesetzt
würde, weil der Zeitraum von 1935 bis 1945 einen gewissen Wertungswiderspruch
in sich birgt. Es ist ein Widerspruch, dass diejenigen, die in der NS-Zeit
verurteilt worden sind, ohne besonderen Antrag rehabilitiert werden, und die
anderen weiter mit der Stigmatisierung leben müssen. Ich habe das in der ersten
Lesung ausgeführt und will es jetzt nicht weiter vertiefen, weil wir uns in dem
Berichterstattergespräch - das in sehr harmonischer Weise verlaufen ist, wofür
ich mich herzlich bedanken möchte - so entschieden haben. Die Entscheidung wird
keine ungeteilte Zustimmung finden, vielleicht auch nicht in meiner Fraktion.
Bereits vor drei Jahren, als sich dieses Haus zum ersten Mal in seiner
Geschichte speziell mit dem Schicksal der homosexuellen NS-Opfer beschäftigte,
sprach mein Kollege Eckart von Klaeden etwas aus, das ich heute nur
unterstreichen kann. Es war kein Ruhmesblatt unserer bundesdeutschen
Rechtsgeschichte, dass der verschärfte § 175 erst 1969 in einem ersten Schritt
reformiert und erst 1994 gänzlich abgeschafft wurde.
Wir sollten jedoch vorsichtig sein, vorschnell den Stab über unsere Vorgänger
zu brechen. Denn sie waren - und nicht nur in Deutschland - in dieser Frage
selbstverständlich Kinder ihrer Zeit. Wir wissen nicht, wie spätere
Generationen über unsere Ansichten, Moralvorstellungen und politischen
Entscheidungen urteilen werden. Ich bin auch nicht dafür, dass wir bei jeder
Reform auf die Vorväter mit Fingern zeigen. Eine solche Entwicklung wird man
möglicherweise im Zusammenhang mit der Diskussion über den § 218
Strafgesetzbuch in vielen Jahren beobachten können. Man läuft immer Gefahr,
Auffassungen, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt durchaus ihre Berechtigung
hatten, von der nachfolgenden Generation mit Bedauern oder gar dem Stigma des
Unrechts belegt werden. Das ist nicht das Anliegen meiner Fraktion.
In unserer Republik, die sich als demokratisches Gemeinwesen versteht, werden
Gesetze geändert oder abgeschafft, wenn sich Auffassungen wandeln und es eine
ausreichende politische Mehrheit hierfür gibt. Dies ist der alltägliche und
einer Demokratie angemessene Weg, mit Veränderungen umzugehen. Anlässlich einer
solchen Novelle - und dies geschah auch bei den verschiedenen Reformen des §
175 - werden in diesem Haus die Gründe für Veränderungen benannt, historische
Wertungen abgegeben und gegebenenfalls auch Worte des Bedauerns ausgesprochen.
Ich habe daher Verständnis für Mitglieder dieses Hauses und auch meiner
Fraktion, die sich mehr als schwer tun, ja, die es ablehnen, dass der Bundestag
ex post, nach Jahren oder gar Jahrzehnten, Entscheidungen früherer Gesetzgeber
in einem förmlichen Beschluss bewertet. Für diese grundsätzliche Einstellung
der Kollegen zu gewissen Verfahrensweisen bitte ich um den Respekt dieses
Hauses.
Einfordern will und muss ich auch den Respekt und die Gesetzestreue dieses
Hauses vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Das Urteil aus dem
Jahr 1957 mag man aus heutiger Sicht bedauern und auch für falsch halten. Man
mag auch beklagen, dass das Verfassungsgericht nicht die Gelegenheit hatte,
eventuell den Urteilsspruch - wie in anderen Fällen auch - selbst zu
korrigieren. Die vorliegende Entscheidung aus dem Jahr 1957 entfaltet aber nun
einmal Bindungswirkung nach § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes; das
habe ich in meiner Rede in der ersten Lesung ausführlich dargestellt. Dies gilt
auch für den Gesetzgeber, also für uns, den Deutschen Bundestag. Wir können das
Verfassungsgericht nicht korrigieren. Über die weiteren rechtlichen und
formalen Mängel des PDS-Antrags und ähnlicher Vorstellungen ist ausreichend im
Rechtsausschuss gesprochen worden.
Es bleibt uns allerdings unbenommen festzustellen, dass Schwulen und Lesben in
unserem Lande über viele Jahre die Anerkennung versagt blieb, die ihnen
zukommt. Lange - aus heutigem Blickwinkel wahrscheinlich zu lange - wurden sie
kriminalisiert, stigmatisiert und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit
behindert.
Allein die Existenz des § 175 führte beispielsweise dazu, dass in den
Anfangsjahren dieser Republik ein zufällig als Homosexueller enttarnter
Taxifahrer die Konzession verlor oder die Approbation für einen schwulen Arzt
von der Kammer nicht erteilt wurde. Der bekannte Journalist Peter von Zahn, der
1965 den ersten Fernsehbeitrag zu diesem Thema produzierte, erinnert sich in
einem Interview:
Ein Vorfall, der für die damalige Einstellung zu Homosexuellen bezeichnend war,
hat sich mir eingeprägt: Unser Hauptzeuge ... wurde vorsichtshalber nur von
hinten gefilmt. Sein Arbeitgeber, Inhaber eines Bestattungsinstituts, erkannte
ihn jedoch an der Stimme. Er kündigte ihm die Stellung mit der Begründung,
seine Kunden würden bei der Überführung der Verstorbenen durch ein Institut mit
solchem Personal unruhig werden. Wir hatten viel Mühe, für den armen Kerl eine
neue Position zu finden.
In mehreren Stufen wandelte sich im Laufe der Jahre das gesellschaftliche
Klima. Allerdings war man selbst in den 70er Jahren noch weit von dem
selbstverständlichen Umgang mit Schwulen und Lesben entfernt, auf den wir
heute, erst recht in dieser Stadt, treffen. Wäre dies in den 70er Jahren unter
einer sozialliberalen Koalition der Fall gewesen, hätte es bereits 1972 eine
geschlechtsneutrale Jugendschutzvorschrift, eine Gleichbehandlung der
Altersgrenzen bei Homo- wie Heterosexuellen und eine Streichung des § 175
gegeben. All die guten Gründe des Jahres 1994 waren offensichtlich im Jahre
1972 unter Liberalen wie Sozialdemokraten noch nicht mehrheitsfähig.
Das sage ich gar nicht mit Häme. Ich möchte nur eine Sensibilität für die
historische Entwicklung schaffen, die unstrittig in den letzten Jahrzehnten
stattfand, und vielleicht auch den einen oder anderen vor einem Übermaß an
Selbstgerechtigkeit bewahren. Ich wage keine Einschätzung, ob jedes Mitglied
dieses Hauses, auch auf der linken Seite, inzwischen völlig unverkrampft und
vorurteilslos mit diesem Thema umgehen kann. Historisch Interessierten empfehle
ich die Lektüre des Bändchens "Die Linke und das Laster" des angesehenen
Historikers Günter Grau. Ich meine, ein wenig Bescheidenheit in dieser Frage
steht uns allen gut an.
Selbstverständlich gehört in diesen Kontext auch der Blick über den eigenen
nationalen Tellerrand hinaus. Nach 1945 war Homosexualität nicht nur in
Deutschland einvernehmlich strafbewehrt. Erfreulicherweise fand die
Liberalisierung dann nicht nur in Deutschland statt. Im europaweiten Vergleich
liegen wir sogar recht gut im Mittelfeld. Ich denke nur an das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Vereinigte Königreich
aus dem Jahr 1981 oder an die Tatsache, dass Irland erst 1993 entsprechende
Korrekturen seiner Gesetzgebung vornahm. Die Straßburger Urteile aus den 80er
Jahren als Messlatte für die 50er oder 60er Jahre zu nehmen ist jenseits der
juristischen Unhaltbarkeit schlicht und einfach unhistorisch. Ich möchte nicht
wissen, wie Straßburg in den 50er Jahren geurteilt hätte. Deshalb plädiere ich
auch dafür, diese Art von unnützen Scheingefechten einzustellen. Hilfreicher
sind da schon Überlegungen, wie sie auch im vorliegenden Antrag angestoßen
werden, wie den homosexuellen NS-Opfern und ihren entrechteten Organisationen
ein Ausgleich zuteil bzw. gegenwärtige Bürger- und Menschenrechtsarbeit
gefördert werden kann.
Erlauben Sie mir in diesem Kontext, auf einen spektakulären, im moralischen
Sinne offenen Fall hinzuweisen. Wenige Meter entfernt, dort, wo jetzt das
Kanzleramt errichtet wird, befand sich einst das Magnus-Hirschfeld-Institut.
Formalrechtlich mag das Rückerstattungsverfahren in der Nachkriegszeit
ordnungsgemäß abgewickelt worden sein. Es bleibt allerdings ein bitterer
Nachgeschmack, da alle Entschädigungszahlungen an die Allgemeine Treuhand
Organisation erfolgten, die sicherlich viel Gutes mit dem Geld bewirkte,
allerdings faktisch der eindeutige testamentarische Wille des Stifters bei
diesem Verfahren missachtet wurde.
Vizepräsidentin Petra Bläss: Herr Kollege, bitte achten Sie auf Ihre Redezeit.
Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU): Als der Härtefonds für verfolgte Juden in den 80er
Jahren eingerichtet wurde, wurde neben der Individualentschädigung auch der
Zentralrat der Juden im Sinne einer Kollektiventschädigung mit einer Zahlung
aus diesem Fonds bedacht. Der Härtefonds für verfolgte Nichtjuden sah bisher
eine solche Möglichkeit nicht vor. Warum sollen Mittel, die bisher nicht aus
diesem Fonds abgeflossen sind, nicht für eine Art Kollektiventschädigung zur
Verfügung stehen? Im Sinne einer Gleichbehandlung der Opfer wäre dies nur recht
und billig.
Vizepräsidentin Petra Bläss: Herr Kollege Gehb, ich möchte Sie noch einmal
daran erinnern, zum Schluss zu kommen; denn Sie haben Ihre Redezeit reichlich
überschritten.
Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU): Wir wollen mit der heutigen Debatte sicherlich
keinen Schlussstrich ziehen, wir wollen aber einen Schlussstein legen. Dieses
Haus will in Einmütigkeit den homosexuellen Opfern der NS-Zeit Respekt und
Anerkennung zollen. Mit der Zustimmung zum vorliegenden Antrag möchte die
CDU/CSU-Fraktion dies bekunden.
Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. sowie bei Abgeordneten der
PDS)
(
Rede Beck)
(
Rede van Essen)
(
Rede Schenk)
(
Beschlussfassung)
(
Beschluss im Wortlaut)
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