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Deutscher Bundestag
Vom Bundestag am 7. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Rehabilitierung der im Nationalsozialismus verfolgten
Homosexuellen
I.
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Deutsche Bundestag verurteilt jede Form der Diskriminierung, Anfeindung und
Gewalt gegen Schwule und Lesben. Er bedauert, dass Lesben und Schwule in der
Vergangenheit schweren Verfolgungen ausgesetzt waren und auch heute noch mit
Diskriminierungen konfrontiert werden.
Einen Höhepunkt erreichte die Verfolgung in der Zeit des Nationalsozialismus.
Nach der Machtübernahme durch die NSDAP wurden die Organisationen der
homosexuellen Bürgerrechtsbewegung von den Nationalsozialisten zerschlagen,
Publikationen der Schwulen- und Lesbenorganisationen verboten. Das in Berlin
ansässige Institut für Sexualwissenschaft des Dr. Magnus Hirschfeld wurde von
der SA gestürmt und geplündert.
Mit Gesetz vom 28.08.1935 (RGBL I S. 839) wurde der Anwendungsbereich des § 175
Strafgesetzbuch ausgeweitet und der Strafrahmen verschärft. Diese Verschärfung
war Ausdruck typisch nationalsozialistischen Gedankenguts. So heißt es in der
amtlichen Begründung zur Neufassung: "Der neue Staat, der ein an Zahl und Kraft
starkes, sittlich gesundes Volk erstrebt, muss allem widernatürlichen
geschlechtlichen Treiben mit Nachdruck begegnen. Die gleichgeschlechtliche
Unzucht zwischen Männern muss er besonders stark bekämpfen, weil sie
erfahrungsgemäß die Neigung zu seuchenartiger Ausbreitung hat und einen
erheblichen Einfluss auf das ganze Denken und Fühlen der betroffenen Kreise
ausübt." (Ackermann in: Bauer/Bürger-Prinz/Giese/Jäger [Hrsg], Sexualität und
Verbrechen, 1963).
Die hierdurch beeinflusste Rechtsprechung kam in ihrer erheblich verschärften
Spruchpraxis der Aufgabe, zugunsten eines "gesunden Volkskörpers" die
Ausbreitung der "Seuche" Homosexualität zu verhindern, bereitwillig nach.
Zwischen 1935 bis 1945 wurde ca. 50.000 Verurteilungen nach §§ 175 und 175a Nr.
4 RStGB ausgesprochen. Tausende wurden wegen ihrer Homosexualität in
Konzentrationslager verschleppt, die Mehrzahl davon ermordet. Zudem waren
Homosexuelle weiteren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Dazu zählen
Zwangssterilisierungen und medizinische Experimente. Diese Verfolgungsmaßnahmen
sind als offenbares nationalsozialistisches Unrecht anzusehen.
Sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der DDR wurden auch nach
1949 Menschen wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen unter
Erwachsenen strafrechtlich verfolgt. In der Bundesrepublik blieb der § 175 StGB
bis 1969 unverändert in Kraft. Zwar wurde der Gesetzeswortlaut dieser
Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar
angesehen (BVerfGE 6, 389, 414). Dies gilt jedoch nicht für die Praxis der
strafrechtlichen und erst recht nicht für die Praxis der staatsterroristischen
Verfolgung bis 1945. Im übrigen verstößt die Verfolgung einvernehmlicher
gleichgeschlechtlicher Beziehungen gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention und nach heutigem Verständnis auch gegen das
freiheitliche Menschenbild des Grundgesetzes.
II.
Der Deutsche Bundestag bekräftigt seine Überzeugung, dass die Ehre der
homosexuellen Opfer des NS-Regimes wiederhergestellt werden muss. Der Deutsche
Bundestag bedauert, dass die in der NS-Zeit verschärfte Fassung des § 175 im
Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland bis 1969 unverändert in Kraft blieb.
In beiden Teilen Deutschlands wurde eine Auseinandersetzung mit dem
Verfolgungsschicksal der Homosexuellen verweigert. Das gilt auch für die DDR,
auch wenn dort die in der NS-Zeit vorgenommene Verschärfung des § 175 bereits
1950 zurückgenommen wurde.
Unter Hinweis auf die historischen Bewertungen zum § 175 StGB, die in der
Plenardebatte anlässlich seiner endgültigen Streichung aus dem Strafgesetzbuch
im Jahre 1994 abgegeben wurden, bekennt der Deutsche Bundestag, dass durch die
nach 1945 weiter bestehende Strafdrohung homosexuelle Bürger in ihrer
Menschenwürde verletzt worden sind.
III.
Der Deutsche Bundestag begrüßt und unterstützt Initiativen, die die historische
Aufarbeitung der nationalsozialistischen Homosexuellenverfolgung und des
späteren Umgangs mit ihren Opfern zum Gegenstand haben. Er setzt sich für eine
verstärkte öffentliche Würdigung des Verfolgtenschicksals der Homosexuellen
ein.
IV.
Der Deutsche Bundestag ersucht die Bundesregierung,
1. einen Entwurf zur Ergänzung des Gesetzes zur Aufhebung
nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
vorzulegen, um so ein der Unrechtserfahrung Homosexueller angemessenes
Verfahren zur gesetzlichen Rehabilitierung der Opfer der §§ 175, 175 a Nr. 4
RStGB aus den Jahren 1935 bis 1945 sicherzustellen. In diesem Zusammenhang
sollten auch weitere noch offene Fragen der Rehabilitierung im Bereich der
Opfer der Militärjustiz angegangen werden;
2. einen Bericht über die Entschädigung homosexueller NS-Opfer sowie über die
Rückerstattung und Entschädigung für die im Nationalsozialismus erfolgte
Enteignung und Zerschlagung der homosexuellen Bürgerrechtsbewegung, ihrer
Organisationen und Verlage sowie vergleichbarer Institutionen, wie z.B. des
Berliner Institutes für Sexualwissenschaft, vorzulegen, sowie
gegebenenenfalls
Vorschläge zu entwickeln, wie Lücken bei den Entschädigung, Rückerstattung und
beim Rentenschadensausgleich für homosexuelle NS-Opfer geschlossen werden
können. Dabei ist heute vor allem an einen kollektiven Ausgleich zu denken, der
die Anerkennung des Unrechts verdeutlicht und der Förderung homosexueller
Bürger- und Menschenrechtsarbeit gewidmet ist (z.B. in Form einer Stiftung in
Gedenken an Magnus Hirschfeld, einer Preisverleihung und ähnlicher Maßnahmen).
(
Protokoll der Bundestagssitzung)
(
erste Rede:
Margot von Renesse SPD)
(
zweite Rede:
Dr. Jürgen Gehb CDU/CSU)
(
dritte Rede:
Volker Beck (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
(
vierte Rede:
Jörg van Essen F.D.P.)
(
fünfte Rede:
Christina Schenk PDS)
(
Beschlussfassung)
- Wortlaut der Bundestagsdrucksache 14/4894 (Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses) als *.pdf-Datei (53kB):
Download
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